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OFD Nordrhein-Westfalen - — S 2742a - 2003 - St 137 —

Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG

Praxisfragen

A. Zinsschranke bei Förderdarlehen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Körperschaftsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfüllen die KfW-Programme „Offshore-Windenergie (273)“ und „Finanzierungsinitiative Energiewende (291)“ die Voraussetzungen der Rz. 94 des ( BStBl I S. 718).

Dies gilt auch für Darlehen, die im Rahmen des sog. Kfw-Sonderprogramms mit seinen Bausteinen „Mittelständische Unternehmen“, „große Unternehmen“ und „Projektfinanzierungen“ gewährt werden.

Vergütungen für Darlehen, die im Rahmen dieser Programme vergeben werden, sind keine Zinsaufwendungen (bzw. Zinserträge) im Sinne der Zinsschranke.

B. Entstehung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG

Nach dem Wortlaut des § 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließt.

Von der Freigrenze des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG sind bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Fälle mit einem positiven Zinsüberhang(= Zinserträge eines Betriebs sind gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen) umfasst, denn auch in diesem Fall betragen die Zinsaufwendungen nach Abzug der Zinserträ...

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