Kostenfestsetzungsverfahren: Einwendung des Kostenerstattungsschuldners gegen den Anspruch auf Erstattung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse wegen eines überhöhten Kostenansatzes; Bestehenbleiben von vor der Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklage entstandenen Gerichtskosten
Leitsatz
1. Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an , NJW-RR 2012, 311).
2. Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von , ZIP 2011, 637).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2013 S. 594 Nr. 16 NJW 2013 S. 2824 Nr. 38 NJW 2013 S. 8 Nr. 34 WM 2013 S. 1357 Nr. 29 ZIP 2013 S. 1445 Nr. 30 PAAAE-41015