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BGH Urteil v. - X ZR 21/12

Gesetze: § 83 Abs 1 PatG, § 116 Abs 2 PatG, § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

Patentnichtigkeitsverfahren: Erforderlichkeit des Vortrags weiterer Angriffsmittel durch den Nichtigkeitskläger; Zulässigkeit der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Verteidigung eines Patents mit einer geänderten Fassung - Walzstraße

Leitsatz

Walzstraße

1. Lässt das Patentgericht in seinem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis erkennen, dass es die Argumentation des Nichtigkeitsklägers in einem bestimmten Punkt für zutreffend erachtet, hat der Kläger in der Regel keine Veranlassung, zu diesem Punkt in erster Instanz weitere Angriffsmittel vorzutragen (Bestätigung von , BGHZ 194, 290 = GRUR 2012, 1236 Rn. 38 - Fahrzeugwechselstromgenerator).

2. Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents mit einer geänderten Fassung ist in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, was sich nach Auffassung des Patentgerichts schon aus der erteilten Fassung ergab.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAE-41023

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