Zulässigkeit eines Teilurteils: Ausschluss der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; Abweisung eines Mehrvergütungsanspruchs wegen Leistungsänderung in einem Teilurteil
Leitsatz
1. Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st. Rspr. vergleiche , BGHZ 189, 356, 359 m.w.N.).
2. Ein Teilurteil, mit dem der Mehrvergütungsanspruch wegen Leistungsänderung mit der Begründung abgewiesen wird, eine Leistungsänderung liege nicht vor, ist unzulässig, wenn sich die Frage der Leistungsänderung im verbliebenen Teil des Rechtsstreits in dem Zusammenhang stellt, ob eine durch die Leistungsänderung verursachte Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2014 S. 23 Nr. 1 FAAAE-41053