Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 633 Abs 1 BGB vom , § 635 aF BGB, § 15 Abs 1 Nr 1 AIHonO vom , § 15 Abs 2 Nr 1 AIHonO vom , § 64 Abs 1 Nr 1 AIHonO vom , § 64 Abs 3 Nr 1 AIHonO vom
Haftung des mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten und des Tragwerkplaners: Unterlassene Erörterung der risikoreichen Bodenverhältnisse mit dem Auftraggeber; Beweislast; Mitverschulden des Bauherrn bei Kenntnis der Gefahrenlage
Leitsatz
1. Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.
2. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss.
4. Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von , BauR 2011, 869 = NZBau 2011, 360).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 3442 Nr. 47 NJW 2013 S. 6 Nr. 31 PAAAE-41054