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BGH Urteil v. - VII ZR 82/12

Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 11 VOB B

Bauvertrag: Vertragsstrafenvereinbarung durch Ankreuzen eines Ankreuzfeldes in den Besonderen Vertragsbedingungen

Leitsatz

Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 6 Nr. 29
NJW 2013 S. 2583 Nr. 35
ZAAAE-41055

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