Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung von Abschlusskosten; Intransparenz bei Verrechnung von Abschlusskosten in Form der "Teilzillmerung"; erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale
Leitsatz
1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vergleiche Senatsurteil vom , IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.
2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".
3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 1626 Nr. 31 DB 2013 S. 8 Nr. 30 NJW 2013 S. 3580 Nr. 49 WM 2013 S. 1462 Nr. 31 WM 2013 S. 2051 Nr. 43 ZIP 2013 S. 2066 Nr. 43 IAAAE-41065