Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IV ZR 39/10

Gesetze: § 174 VVG vom , § 176 VVG vom , § 7 Abs 2 RDG, § 8 Abs 1 Nr 4 RDG, § 8 Abs 2 RDG

Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung von Abschlusskosten; Intransparenz bei Verrechnung von Abschlusskosten in Form der "Teilzillmerung"; erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale

Leitsatz

1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vergleiche Senatsurteil vom , IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.

2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".

3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 1626 Nr. 31
DB 2013 S. 8 Nr. 30
NJW 2013 S. 3580 Nr. 49
WM 2013 S. 1462 Nr. 31
WM 2013 S. 2051 Nr. 43
ZIP 2013 S. 2066 Nr. 43
IAAAE-41065

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank