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BSG Urteil v. - B 6 KA 17/12 R

Gesetze: § 82 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 4 SGB 5, § 106 Abs 4 S 1 SGB 5, § 120 Abs 1 S 3 SGB 5, § 47 BMV-Ä, § 48 Abs 1 BMV-Ä, § 49 Abs 1 S 1 BMV-Ä, § 49 Abs 1 S 2 BMV-Ä, § 49 Abs 4 BMV-Ä, § 2 AMVV, § 4 AMVV, § 8 Abs 3 EKV-Ä, § 78 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 SGG

Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung - Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes - Regresspflicht und Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen

Leitsatz

1. Krankenkassen können einen Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nur durchsetzen, indem sie bei der Prüfungsstelle die Festsetzung eines Regresses gegen den Arzt beantragen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle und die unmittelbare Klage auf Schadensersatz beim Sozialgericht sind unzulässig.

2. Zum Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes.

3. Zur Regresspflicht und zum Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:200313UB6KA1712R0

Fundstelle(n):
CAAAE-41080

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