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BFH Urteil v. - II R 13/11

Gesetze: ErbStG § 12 Abs. 5, BewG § 95 Abs. 1, BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, AO § 163

Erlass von Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Sachlich unbillig i.S. des § 163 AO ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - i.S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.
2. Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG wollte der Gesetzgeber u.a. eine eigene Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbehrlich machen. Er hat aus Gründen der Steuervereinfachung ausdrücklich in Kauf genommen, dass die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzenden Aktiv- und Passivposten der Steuerbilanz auch der Höhe nach für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernommen werden. Der durch die Übernahme der zutreffenden Steuerbilanzwerte beabsichtigte Vereinfachungszweck schließt es aus, im Einzelfall andere, realitätsnahe Werte anzusetzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1383 Nr. 9
ErbBstg 2013 S. 271 Nr. 11
ErbBstg 2014 S. 37 Nr. 2
GmbH-StB 2013 S. 304 Nr. 10
GmbHR 2013 S. 947 Nr. 17
DAAAE-41233

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