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BFH Beschluss v. - VII R 16/12

Gesetze: FGO § 90a Abs. 2

Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung setzt Rechtsschutzinteresse voraus

Leitsatz

1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonders Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig.
2. Der Antrag des Hauptzollamts auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seinem Begehren durch Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden ist. Unbeachtlich ist, dass der Senat der Einreihungsauffassung des Hauptzollamts nicht gefolgt ist. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1440 Nr. 9
MAAAE-41243

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