Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und
unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen stehen
Leitsatz
1. Stehen die von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogenen
Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu
den allgemeinen Aufwendungen seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit und führt
diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so kann der Unternehmer die
für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen.
2. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG
setzt voraus, dass der Unternehmer die bezogenen Vorleistungen sowohl für
Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für
Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht. Dabei ist auf die Verhältnisse der
gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen.
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Fundstelle(n): BStBl 2014 II Seite 346 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2013 S. 758 BFH/NV 2013 S. 1517 Nr. 9 BFH/PR 2013 S. 363 Nr. 10 BStBl II 2014 S. 346 Nr. 7 DB 2013 S. 6 Nr. 30 DStR 2013 S. 1544 Nr. 30 DStRE 2013 S. 1079 Nr. 17 DStZ 2013 S. 603 Nr. 17 HFR 2013 S. 837 Nr. 9 KSR direkt 2013 S. 4 Nr. 9 KÖSDI 2013 S. 18487 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2013 S. 2443 StB 2013 S. 299 Nr. 9 StC 2013 S. 10 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2013 S. 673 UR 2014 S. 64 Nr. 2 UStB 2013 S. 279 Nr. 10 Ubg 2013 S. 534 Nr. 8 WPg 2013 S. 1018 Nr. 20 QAAAE-41246