Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV D 3 - S 7433/11/10005 BStBl 2013 I S. 923

Umsatzsteuer; Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr (§ 26 Abs. 3 UStG) – Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit festgestellt ist (Stand: )

Hiermit übersende ich das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom . Folgende Länder wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen: Republik Montenegro und Turkmenistan.

Das Verzeichnis tritt an die Stelle des mit , BStBl 2011 I S. 909, bekannt gegebenen Verzeichnisses nach dem Stand vom .

Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist
(Stand: )


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ägypten
Jordanien
Rumänien
Äthiopien
Kanada
Russland
Afghanistan
Kasachstan
Sambia
Algerien
Katar
Saudi-Arabien
Angola
Kenia
Schweden
Argentinien
Korea (Republik)
Schweiz
Armenien
Kroatien
Serbien
Australien
Kuba
Seychellen
Bahrain
Kuwait
Singapur
Bangladesh
Lettland
Slowakische Republik
Belgien
Libanon
Slowenien
Brasilien
Libyen
Somalia
Brunei Darussalam
Liechtenstein
Spanien
Bulgarien
Litauen
Sudan
Chile
Luxemburg
Südafrika
China (Volksrepublik)
Malaysia
Syrien
Dänemark
Malta
Tadschikistan
Finnland
Marokko
Taiwan
Frankreich
Mauritius
Thailand
Georgien
Mazedonien
Tschechische Republik
Ghana
Mongolei
Türkei
Griechenland
Montenegro
Turkmenistan
Großbritannien
Namibia
Tunesien
Hongkong
Nepal
Ukraine
Indien
N...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank