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BGH Urteil v. - XII ZR 50/12

Gesetze: § 592 ZPO, § 597 Abs 2 ZPO, § 363 BGB, § 535 Abs 2 BGB, § 546a Abs 1 BGB

Statthaftigkeit des Urkundenprozesses: Klage auf Zahlung rückständiger Miete bei vom Mieter vorbehaltener Rechte wegen eines Mangels bei Annahme der Mietsache

Leitsatz

Behält sich der Mieter bei der Annahme der Mietsache seine Rechte wegen eines Mangels vor, ist eine spätere Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn unstreitig ist oder der Vermieter urkundlich beweisen kann, dass der Mieter trotz des erklärten Vorbehalts die Mietsache als Erfüllung angenommen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2013 S. 1232 Nr. 20
KAAAE-41449

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