Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn
Leitsatz
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und , XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 3100 Nr. 42 NJW 2013 S. 8 Nr. 33 WM 2013 S. 1504 Nr. 32 DAAAE-41473