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BGH Urteil v. - III ZR 52/12

Gesetze: § 271 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 353 HGB

Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der betroffenen Forderung bis zur Vorlage des Gutachtens; Übergang der zur Bemessung der geschuldeten Leistung erforderlichen Tatsachenfeststellung auf das Gericht

Leitsatz

1. Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist.

2. Diese Wirkung besteht fort, wenn die zur Bemessung der geschuldeten (Geld-)Leistung erforderliche Tatsachenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gericht übergeht, so dass die betreffende Forderung erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird. Demzufolge können Fälligkeits-, Verzugs- oder Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1793 Nr. 31
DB 2013 S. 1715 Nr. 31
DB 2013 S. 7 Nr. 31
DStR 2013 S. 14 Nr. 32
NJW 2013 S. 6 Nr. 32
NJW-RR 2014 S. 492 Nr. 8
WM 2013 S. 1452 Nr. 31
GAAAE-41485

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