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BGH Urteil v. - VII ZR 249/12

Gesetze: § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Textilreinigungsbetrieben: Wirksamkeit der Klauseln über eine Haftungsbegrenzung bei Verlust oder Bearbeitungsschäden des Reinigungsgutes

Leitsatz

1. Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern

"Haftungsgrenze

Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."

sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam.

2. Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern

"Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1857 Nr. 32
BB 2013 S. 2191 Nr. 37
NJW 2013 S. 2502 Nr. 34
NJW 2013 S. 6 Nr. 33
WM 2014 S. 182 Nr. 4
ZIP 2013 S. 1770 Nr. 37
ZIP 2013 S. 57 Nr. 30
wistra 2013 S. 3 Nr. 8
LAAAE-41492

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