(Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG - Zulässigkeit und Begründetheit der Entschädigungsklage - Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen - zeitlicher Anwendungsbereich - unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge - Ausschlussfrist - sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels - Prozess- statt Sachurteil)
Leitsatz
1. Inwieweit das ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) für abgeschlossene Verfahren gilt (Art 23 S 1 ÜGG), betrifft die zur Begründetheit der Klage gehörende Frage, ob ein Entschädigungsanspruch in zeitlicher Hinsicht auf dieses Gesetz gestützt werden kann.
2. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des ÜGG sind ab ihrem Inkrafttreten auf Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer anwendbar.
3. Das Fehlen einer Verzögerungsrüge macht eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich nicht unzulässig.