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BVerwG Urteil v. - 9 A 16/12

Gesetze: § 17a FStrG, § 73 VwVfG, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, § 64 Abs 2 BNatSchG, § 34 BNatSchG, § 32 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 13 BNatSchG, § 15 BNatSchG, § 3 Abs 2 VerkPBG

Klage einer Naturschutzvereinigung gegen Teilabschnitt der A 14; Einwendungsfrist; Begriff "Ökostern"; Umsetzungszeitpunkt für Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen

Leitsatz

1. In Fällen unterschiedlich laufender Auslegungsfristen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht es einer anerkannten Naturschutzvereinigung frei, die ausgelegten Unterlagen in der Gemeinde einzusehen, die sie zuerst auslegt, und für die Abgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist zu nutzen.

2. Der durch einen sogenannten "Ökostern" im Bedarfsplan für die Bundesautobahn kenntlich gemachte besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag bedeutet nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die jedoch im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist.

3. Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss bedarf es dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor dem Eingriff sichergestellt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAE-41514

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