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BGH Urteil v. - I ZR 136/11

Gesetze: § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 314 S 1 ZPO

Unlauterer Wettbewerb: Streitgegenstand bei Klage wegen mehrerer Tatbestände des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes; Umfang der Beweiskraft des Tatbestandes; Berücksichtigung des Interesses der Abnehmer an kompatiblen Konkurrenzprodukten bei der Prüfung der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung - Regalsystem

Leitsatz

Regalsystem

1. Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG bilden regelmäßig einen einheitlichen Streitgegenstand.

2. Die Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 Satz 1 ZPO bezieht sich auf Parteivorbringen tatsächlicher Art; dazu gehört nicht die Beantwortung der Frage, ob das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt.

3. Haben die Abnehmer wegen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten (hier: Regalsysteme für den Einzelhandel), dürfen Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf abweichende Produktgestaltungen verwiesen werden, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 7 Nr. 31
VAAAE-41574

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