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BGH Urteil v. - 5 StR 181/13

Gesetze: § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB, § 266 Abs 2 StGB

Gewerbsmäßige Untreue: Gewerbsmäßiges Handeln bei Weiterleitung wesentlicher Teile der veruntreuten Gelder an dritte Personen

Fundstelle(n):
wistra 2013 S. 390 Nr. 10
KAAAE-41945

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