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BFH Beschluss v. - III R 19/09

Gesetze: FGO § 136 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2

Kostentragung bei Teilabhilfe; geringes Unterliegen i.S. von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

Leitsatz

1. Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt.
2. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist grundsätzlich auch bei Hauptsacheerledigung nach erfolgter Teilabhilfe anwendbar. Bei einer Quote von 7 % fehlt es jedoch an der Geringfügigkeit des klägerischen Unterliegens.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1568 Nr. 10
HAAAE-42085

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