Tatsächlich verwirklichter Sachverhalt für Zwecke der Besteuerung maßgebend; Wirksamkeit einer Prozessvollmacht; Ermittlung des Klagebegehrens
Leitsatz
1. Für Zwecke der Besteuerung kommt es auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung an, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht rückgängig machen. 2. Das wirtschaftliche Ergebnis eines zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts, dessen Wirksamkeit zwischen den Beteiligten streitig (geworden) ist, bleibt nicht (mehr) bestehen, wenn und soweit die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich festgestellt und der Vollzug rückgängig gemacht wird. Die Rückabwicklung ist ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. 3. Weicht der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag von einem zuvor schriftsätzlich formulierten Klageantrag ab, kommt es auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag an. 4. Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verstößt und ein solcher Verstoß zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führen würde, berührt das nicht die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht und der namens der Vollmachtgeber vorgenommenen Prozesshandlungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1584 Nr. 10 BAAAE-42087