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BFH Urteil v. - V R 10/12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe a, UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a, UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe c, BGB § 1090, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B , RL 2006/112/EG Art. 135

Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 UStG richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht; dauerhafte Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche keine Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Ob eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach EU-Recht.
2. Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG) besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
3. Stellt eine Grundstücksüberlassung keine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken dar, kommt auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht in Betracht.
4. Eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a oder Buchst. c UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Landwirt einer Gemeinde das dinglich gesicherte Recht einräumt, ein Grundstück auf Dauer nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. der Forstwirtschaft zu nutzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1635 Nr. 10
HFR 2013 S. 934 Nr. 10
LAAAE-42088

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