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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);
Bezug:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das (BStBl 2013 I S. 118) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Nummer 2.1 der Regelung zu 37 wird wie folgt gefasst:
2.1„Rückforderungsanspruch des Finanzamts
Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungsverpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempfänger), die zurückverlangt wird. In der Regel ist dies derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.
Der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen auch der Leistungsempfänger.
War ein Dritter tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten (vgl. Nr. 2.2) aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das Fin...BStBl 1989 II S. 223BStBl 1981 II S. 44BStBl 1986 II S. 511