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BGH Urteil v. - KZR 15/12

Gesetze: Art 101 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 23 EGV 1/2003, § 426 Abs 1 S 1 BGB

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Interne Verteilung einer von der EG-Kommission gegen Gesamtschuldner wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße - Calciumcarbid Kartell

Leitsatz

Calciumcarbid-Kartell

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV folgende die Auslegung des Unionsrechts betreffenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss die Kommission in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in welchem Verhältnis die Geldbuße intern auf die einzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

2a. Ist eine Entscheidung der Kommission, die keine ausdrückliche Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, dahin auszulegen, dass die Geldbuße intern von allen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist?

2b. Für den Fall, dass Frage 2a zu verneinen ist:

Kann die Entscheidungslücke, die entsteht, wenn die Kommission die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der Kommission bedarf?

3. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2b zu bejahen ist:

Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Geldbuße im Innenverhältnis auf die Gesamtschuldner zu verteilen ist?

4. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist:

Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise gezahlt hat, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist?

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1665 Nr. 29
BB 2013 S. 2049 Nr. 35
BB 2013 S. 2639 Nr. 44
DB 2013 S. 2739 Nr. 48
DB 2013 S. 8 Nr. 33
RIW 2013 S. 721 Nr. 10
WM 2013 S. 1820 Nr. 38
ZIP 2013 S. 57 Nr. 30
wistra 2013 S. 2 Nr. 8
wistra 2013 S. 401 Nr. 10
AAAAE-42352

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