Wert des Erbbauzinsanspruchs bei Erwerb von erbbaurechtsbelastetem Grundstück
Leitsatz
1. Entfällt beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Teil der Gegenleistung auf den Erbbauzins, ist dieser grundsätzlich nach der sog. Boruttau'schen Formel zu berechnende Teil der Gesamtgegenleistung nicht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. 2. Eine entsprechende Kürzung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn dem Erbbauzinsanspruch ein Wert zugemessen werden kann. Daran fehlt es, wenn der Grundstückserwerber gleichzeitig das erbbaurechtsbelastete Grundstück und das Erbbaurecht erwirbt und bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt. In diesem Fall ist der Wert des Erbbauzinsanspruchs mit Null anzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1632 Nr. 10 ErbStB 2013 S. 303 Nr. 10 HFR 2013 S. 916 Nr. 10 StBW 2013 S. 871 Nr. 19 UVR 2013 S. 363 Nr. 12 EAAAE-42436