Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung der früheren Rechtslage nach Maßgabe des (BStBl I 2001, 614); steuerbilanzielle Folgen der Umwandlung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. GbR mbH in eine GmbH & Co. KG; Gesellschafterhaftung
Leitsatz
1. Die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der GbR wie die Gesellschafter einer OHG in entsprechender Anwendung der §§ 128 ff HGB grundsätzlich persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen verdeutlichenden Hinweis, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einstehen zu wollen, ausgeschlossen werden. Die persönliche Haftung aller Gesellschafter schließt die Annahme einer gewerblich geprägten Personengesellschaft aus. 2. Eine Personengesellschaft kann ihre Form auch außerhalb des UmwG kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft unter Wahrung der Identität ändern. So kann durch vertragliche Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister aus einer GbR eine KG werden. Dabei bleibt die Zuordnung des Vermögens der Gesellschaft wegen des identitätswahrenden Rechtsformwechsels unberührt. 3. Der Antrag einer GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung, ihr Vermögen gemäß dem /01 (BStBl 2001 I S. 614) weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln, ist nicht eindeutig im Sinne dieses Schreibens, wenn nach dem Antragsschreiben und der eingereichten steuerlichen Gewinnermittlung zweifelhaft ist, dass sich die Antragsstellerin auch für die Zukunft den Rechtsfolgen unterwerfen werde, die für einen fortgeführten Gewerbebetrieb gelten würden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1569 Nr. 10 GmbHR 2013 S. 1005 Nr. 18 PAAAE-42441