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BFH Beschluss v. - VIII R 2/09 BStBl 2013 II S. 823

Gesetze: BGB § 130ZPO §§ 85 Abs. 2, 166, 176, 177, 178, 180, 189FGO §§ 11, 53 Abs. 2, 56, 120, 155VwZG a.F. § 9

Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften

Leitsatz

Dem Großen Senat des BFH wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 823
BB 2013 S. 2005 Nr. 34
BFH/NV 2013 S. 1716 Nr. 10
BFH/PR 2013 S. 433 Nr. 11
BStBl II 2013 S. 823 Nr. 19
DB 2013 S. 6 Nr. 33
DStR 2013 S. 11 Nr. 33
DStRE 2013 S. 1267 Nr. 20
DStZ 2013 S. 651 Nr. 18
HFR 2013 S. 944 Nr. 10
NJW 2013 S. 2848 Nr. 38
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2013 S. 2692
StB 2013 S. 301 Nr. 9
StBW 2013 S. 772 Nr. 17
StBW 2013 S. 842 Nr. 18
Ubg 2013 S. 725 Nr. 11
CAAAE-42454

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