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BGH Urteil v. - IX ZR 229/12

Gesetze: § 129 Abs 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 135 Abs 2 InsO, § 143 InsO, Art 103d S 2 EGInsO, § 32a GmbHG vom , § 32b GmbHG vom

Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft; Anfechtungsanspruch bei nur teilweiser Rückführung des besicherten Drittdarlehens; vormalige Eigenkapitalersatzvorschriften als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen

Leitsatz

1a. Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung; erfolgt die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet, kann die Rückführung des Saldos gemäß § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar sein.

1b. Führt die Gesellschaft durch die Zahlung des Gesellschafters auf das debitorische Konto das besicherte Drittdarlehen nur teilweise zurück und kann der Gesellschafter weiterhin aus der von ihm bestellten Sicherheit von der Bank in Anspruch genommen werden, darf die Summe aus dem Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO und der fortbestehenden Verpflichtung des Gesellschafters aus der Sicherheit den Höchstbetrag der eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen des Gesellschafters nicht übersteigen.

2. Die vormaligen Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG aF sind im Sinne der Übergangsvorschrift zum MoMiG als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2049 Nr. 35
DB 2013 S. 1898 Nr. 34
DB 2013 S. 6 Nr. 34
DNotZ 2014 S. 146 Nr. 2
DStR 2013 S. 12 Nr. 37
GmbHR 2013 S. 1034 Nr. 19
NJW 2013 S. 3031 Nr. 41
StBW 2013 S. 993 Nr. 21
WM 2013 S. 1615 Nr. 34
ZIP 2013 S. 1629 Nr. 34
RAAAE-42663

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