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BGH Urteil v. - II ZR 193/11

Gesetze: § 278 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten; Offenbarungspflicht hinsichtlich der Vorstrafen der mit der Vermögensverwaltung der Gesellschaft betrauten Person

Tatbestand

Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 21. August 2006 über die T.  mbH Steuerberatungsgesellschaft H.  (im Folgenden: frühere Beklagte, Schuldnerin) als Treuhänderin an der V.  GmbH & Co. P.  KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einer Einlage in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und deren Geschäftsbesorgerin ist die J.  AG, Komplementärin die J.  Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J.  AG. Deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der J.  Verwaltungs GmbH war M.  H.

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Fundstelle(n):
ZAAAE-42669

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