Gesetze: Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 199 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 35 Abs 1 MRK
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Wahrung der Sechsmonatsfrist für die Erhebung einer Individualbeschwerde beim EGMR
Leitsatz
Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom (BGBl. I S. 2302) hinsichtlich eines bereits abgeschlossenen (überlangen) Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde des Betroffenen anhängig, so kommt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜGRG eine Entschädigung gemäß §§ 198, 199 GVG nur dann in Betracht, wenn die Beschwerde in zulässiger Weise erhoben worden, also insbesondere die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt worden ist.