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BGH Beschluss v. - VII ZB 45/12

Gesetze: § 13 GVG, § 5 Abs 3 S 1 ArbGG, § 92a Abs 1 S 1 Alt 1 HGB

Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit genehmigungsbedürftiger anderweitiger Tätigkeit

Leitsatz

1. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.

2. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2049 Nr. 35
BB 2013 S. 2196 Nr. 37
NJW-RR 2013 S. 1511 Nr. 24
WM 2013 S. 1702 Nr. 36
JAAAE-42683

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