Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen
Leitsatz
1. Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.
2. Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2050 Nr. 35 BB 2013 S. 2195 Nr. 37 DStR 2013 S. 12 Nr. 36 NJW-RR 2013 S. 1302 Nr. 21 WM 2013 S. 1643 Nr. 35 ZIP 2013 S. 1688 Nr. 35 WAAAE-42696