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BSG Urteil v. - B 1 A 2/12 R

Gesetze: Art 101 AEUV, Art 107 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 53 Abs 4 SGB 5, § 195 Abs 1 SGB 5, § 195 Abs 2 S 1 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 2 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG

Krankenversicherung - Genehmigung einer Satzungsänderung über Wahltarife erfolgt allein im öffentlichen Interesse - keine Änderung durch europarechtliches Beihilfeverbot an Anforderungen über rechtliche Betroffenheit - Statthaftigkeit der Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Klagebefugnis eines privaten Krankenversicherungsunternehmens - gesetzliche Krankenkassen sind keine Unternehmen iS des europäischen Wettbewerbsrechts - Aufsichtsanordnungen bzw vorher erteilte Satzungsgenehmigungen stellen keine Beihilfehandlungen iS des Gemeinschaftsrechts dar

Leitsatz

1. Die Genehmigung einer Satzungsänderung, mit der eine Krankenkasse ihren Versicherten Wahltarife anbieten will, erfolgt allein im öffentlichen Interesse, ohne Rechte privater Krankenversicherungsunternehmen zu berühren.

2. Das europarechtliche Beihilfeverbot ändert nicht die Anforderungen an die rechtliche Betroffenheit als Voraussetzung der Klagebefugnis Dritter.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:120313UB1A212R0

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 42
XAAAE-42703

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