Gesetze: § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom , § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus - Vertrauensschutz - unterlassene Mitteilung der BAföG-Antragstellung - kein Beruhen des Verwaltungsakts auf dieser Pflichtverletzung - teilweise Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 SGB 10 - Einkommenserzielung - BAföG)
Leitsatz
Die Rücknahme einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung von SGB 2-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen setzt voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte.