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BSG Urteil v. - B 10 EG 2/12 R

Gesetze: § 1 Abs 1 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 8 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 9 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 9 S 3 BEEG vom , § 8 Abs 3 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 4 EStG, § 15 EStG, § 31 S 1 SGB 10

Elterngeld - Höhe - Bemessung - nichtselbstständige Arbeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Photovoltaikanlage - Zugrundelegung des Steuerbescheids für den letzten Veranlagungszeitraum - Zwölfmonatszeitraum - zu berücksichtigendes Einkommen - Gewinn - zusätzliches Einkommen - Verlustausgleich - persönliche Arbeitsleistung - vorläufige Bewilligung

Leitsatz

Der im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ausgewiesene Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit darf nur dann der Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt werden, wenn es sich um positive Einkünfte handelt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:270613UB10EG212R0

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 7 Nr. 38
DStR 2013 S. 14 Nr. 36
MAAAE-42711

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