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BSG Urteil v. - B 10 EG 8/12 R

Gesetze: § 1 Abs 1 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 6 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 3 BEEG vom , § 3 Abs 1 S 4 BEEG vom , § 3 Abs 2 BEEG vom , § 4 Abs 1 BEEG vom , § 4 Abs 2 BEEG vom , § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom , § 15 Abs 2 S 3 BEEG vom , § 3 Abs 1 S 2 BErzGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 6 WRV, Art 3 Abs 2 KiStG BY 1994, § 10 Abs 1 Nr 4 EStG

Elterngeld - Zwillinge - beide Eltern in Elternzeit - Anspruch auf 14 Monatsbeträge für jedes Kind - Mehrlingszuschlag - Einkommensermittlung - Abzug von Kirchensteuer - religiöse Diskriminierung - Gleichheitssatz - Anrechnung von Mutterschaftsleistungen - Lebensmonatsprinzip

Leitsatz

1. Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, steht für jedes Kind Elterngeld in gesetzlichem Umfang (von bis zu 14 Monatsbeträgen zuzüglich Mehrlingszuschlag) zu.

2. Der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit stellt keine Diskriminierung des Berechtigten wegen seines religiösen Bekenntnisses dar und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:270613UB10EG812R0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 2047 Nr. 12
GAAAE-42713

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