Besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse
Leitsatz
1. Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass den
Steuerpflichtigen bei Einlage von Kapital aus dem Privatvermögen in das
Betriebsvermögen (hier: durch Buchung eines Geldbetrags in der Kasse) eine
Mitwirkungspflicht zur Aufklärung trifft. Gelingt ihm die Aufklärung nicht, so
darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf
nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der
Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten
bestehen. 2. Geklärt in diesem Sinne ist auch, dass an den
Nachweis von Spielgewinnen strenge Anforderungen zu stellen
sind.