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BFH Urteil v. - X R 15/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 2, BGB § 242

Hauswirtschaftliche und pflegerische Leistungen als gewerbliche Einkünfte; Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund eines notariell beurkundeten Übergabevertrags nebst Pflegevereinbarung für seinen Nachbarn, mit dem er nicht verwandt ist, mehrere Jahre lang Versorgungs- und Pflegeleistungen erbringt und als Gegenleistung ein bebautes Grundstück unter dem Vorbehalt eines befristeten Nießbrauchs erhält, erzielt gewerbliche Einkünfte.
2. Für die wirksame Ausübung des Wahlrechts, den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, das grundsätzlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ausgeübt werden kann, genügt eine bloße Erklärung des Steuerpflichtigen nicht. Erforderlich ist zumindest das Erstellen und Sammeln von Einnahmen- und Ausgabenbelegen.
3. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn nicht bereits mit dem rechtlichen Entstehen der Forderung auf die Gegenleistung realisiert, sondern erst, wenn der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete den Vertrag wirtschaftlich erfüllt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, so dass dem Schuldner der Gegenleistung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht mehr zusteht.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 48 Nr. 1
BFH/NV 2013 S. 1548 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18595 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2013 S. 2762
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2013 S. 670
DAAAE-42766

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