Hauswirtschaftliche und pflegerische Leistungen als gewerbliche Einkünfte; Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund eines notariell beurkundeten
Übergabevertrags nebst Pflegevereinbarung für seinen Nachbarn, mit dem er nicht
verwandt ist, mehrere Jahre lang Versorgungs- und Pflegeleistungen erbringt und
als Gegenleistung ein bebautes Grundstück unter dem Vorbehalt eines befristeten
Nießbrauchs erhält, erzielt gewerbliche Einkünfte. 2. Für die
wirksame Ausübung des Wahlrechts, den Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, das
grundsätzlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht
ausgeübt werden kann, genügt eine bloße Erklärung des Steuerpflichtigen nicht.
Erforderlich ist zumindest das Erstellen und Sammeln von Einnahmen- und
Ausgabenbelegen. 3. Bei einer Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn nicht bereits mit dem rechtlichen
Entstehen der Forderung auf die Gegenleistung realisiert, sondern erst, wenn
der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete den Vertrag wirtschaftlich
erfüllt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete
die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, so dass dem Schuldner
der Gegenleistung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht mehr
zusteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 48 Nr. 1 BFH/NV 2013 S. 1548 Nr. 10 KÖSDI 2013 S. 18595 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2013 S. 2762 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2013 S. 670 DAAAE-42766