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BFH Beschluss v. - I B 144/12

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116, FGO § 96 Abs. 1, UmwStG § 15 Abs. 1

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei Abspaltung eines Teilbetriebs

Leitsatz

1. Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass ein Grundstück für den Betrieb wesentlich ist, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben.
2. Grundsätzlich gehört jedes vom Betrieb genutzte Grundstück - ungeachtet dessen, ob es auf die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten oder als austauschbar einzustufen ist - zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise für den Betrieb von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung.
3. Im Fall der Abspaltung ist keine ausschließliche Grundstückszuordnung gemäß dem Überwiegensgrundsatz vorzunehmen, wenn der aufnehmende Rechtsträger das Grundstück nicht nur in untergeordnetem Umfang betrieblich nutzt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1650 Nr. 10
EStB 2013 S. 338 Nr. 9
EAAAE-42770

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