Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei Abspaltung eines Teilbetriebs
Leitsatz
1. Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass ein Grundstück für
den Betrieb wesentlich ist, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für
die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen
Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. 2. Grundsätzlich
gehört jedes vom Betrieb genutzte Grundstück - ungeachtet dessen, ob es auf die
besonderen Erfordernisse des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten oder als
austauschbar einzustufen ist - zu den funktional wesentlichen
Betriebsgrundlagen, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise für den
Betrieb von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung. 3. Im Fall
der Abspaltung ist keine ausschließliche Grundstückszuordnung gemäß dem
Überwiegensgrundsatz vorzunehmen, wenn der aufnehmende Rechtsträger das
Grundstück nicht nur in untergeordnetem Umfang betrieblich
nutzt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1650 Nr. 10 EStB 2013 S. 338 Nr. 9 EAAAE-42770