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BFH Urteil v. - VII R 31/12

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b, ZK Art. 220 Abs. 1, ZK Art. 12, EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2, EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1, EWGV 2913/92 Art. 12

Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines irrtümlich nicht erhobenen Zolls; kein Vertrauensschutz bei unverbindlichen Tarifauskünften

Leitsatz

1. Kann der Zollschuldner anhand der Rechtsvorschriften der Union erkennen, dass die Zollbehörde die Einfuhrabgaben irrtümlich in nicht zutreffender Höhe erhoben hat, ist der entsprechende Abgabenbetrag gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Der Zollschuldner kann sich nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen (hier: Einreihung digitaler Bilderrahmen in die Unterpos. 8528 59 90 KN durch die VO (EG) Nr. 1156/2008).
2. Nur wenn auch die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften den Irrtum nicht deutlich werden lassen, diese also selbst unklar sind und zu Zweifeln Anlass geben, können für die Frage der Erkennbarkeit des behördlichen Irrtums die Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und seine Sorgfalt sowie seine Bemühungen, sich über die Rechtsklage Klarheit zu verschaffen, von Bedeutung sein.
3. Der Zollschuldner kann seinen Vertrauensschutz nicht auf die ihm vor dem Erlass einer Einreihungsverordnung erteilten unverbindlichen Tarifauskünfte durch das zuständige Zollamt und die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt stützen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1651 Nr. 10
HFR 2013 S. 1055 Nr. 11
CAAAE-42775

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