Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines irrtümlich nicht erhobenen Zolls; kein Vertrauensschutz bei unverbindlichen Tarifauskünften
Leitsatz
1. Kann der Zollschuldner anhand der Rechtsvorschriften der Union
erkennen, dass die Zollbehörde die Einfuhrabgaben irrtümlich in nicht
zutreffender Höhe erhoben hat, ist der entsprechende Abgabenbetrag gemäß Art.
220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Der Zollschuldner kann sich nicht auf die
Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen (hier:
Einreihung digitaler Bilderrahmen in die Unterpos. 8528 59 90 KN durch die VO
(EG) Nr. 1156/2008). 2. Nur wenn auch die im Amtsblatt
veröffentlichten Rechtsvorschriften den Irrtum nicht deutlich werden lassen,
diese also selbst unklar sind und zu Zweifeln Anlass geben, können für die
Frage der Erkennbarkeit des behördlichen Irrtums die Berufserfahrung des
betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und seine Sorgfalt sowie seine Bemühungen,
sich über die Rechtsklage Klarheit zu verschaffen, von Bedeutung
sein. 3. Der Zollschuldner kann seinen Vertrauensschutz nicht
auf die ihm vor dem Erlass einer Einreihungsverordnung erteilten
unverbindlichen Tarifauskünfte durch das zuständige Zollamt und die
Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt stützen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1651 Nr. 10 HFR 2013 S. 1055 Nr. 11 CAAAE-42775