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BGH Urteil v. - I ZR 174/11

Gesetze: § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Berufungsbeschwer nach Verurteilung zu einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassung - Beschwer des Unterlassungsschuldners

Leitsatz

Beschwer des Unterlassungsschuldners

1. Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.

2. Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-43102

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