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BGH Beschluss v. - I ZB 85/11

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 3 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 6 MarkenG, Art 2 EWGRL 104/89

Markenrecht: Markenfähigkeit einer "variablen Marke" für eine unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen - Variable Bildmarke

Leitsatz

Variable Bildmarke

Den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1 MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Deshalb fehlt „variable Marken“, mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, die für eine Eintragung erforderliche Markenfähigkeit.

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Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2049 Nr. 35
IAAAE-43103

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