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BGH Beschluss v. - III ZB 18/13

Gesetze: § 13 GVG, § 40 Abs 1 VwGO, § 126 Abs 1 BRRG, § 398 Abs 1 BGB

Rechtswegabgrenzung: Klage des Zessionars eines beamtenrechtlichen Besoldungsanspruchs gegen den Dienstherrn

Leitsatz

Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen. Der für den Besoldungsanspruch des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des Besoldungsanspruchs für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschuldner eröffnet.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2013 S. 3057
WM 2013 S. 1641 Nr. 35
IAAAE-43129

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