Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vom , § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5, § 137c Abs 1 S 1 SGB 5, § 137c Abs 1 S 4 SGB 5, § 137c Abs 2 S 2 SGB 5, § 4 Nr 2.6 KHMeRL, Art 3 Abs 1 GG
Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung einer neuen Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss - Folgen verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Empfehlung einer neuen Methode - Verfassungswidrigkeit
Leitsatz
1. Empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschuss objektiv willkürlich eine neue Behandlungsmethode nicht für die vertragsärztliche Versorgung, lehnt die Krankenkasse deshalb eine Kostenübernahme hierfür ab und beschafft sich ein Versicherter aufgrund dessen die für ihn notwendige Leistung selbst, kann er wegen Systemversagens Kostenfreistellung verlangen.
2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Systemversagen ergänzen die gesetzliche Regelung der Folgen verzögerter Bearbeitung eines Antrags beim Gemeinsamen Bundesausschuss auf Empfehlung einer neuen Methode für die vertragsärztliche Versorgung.