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BVerwG Urteil v. - 8 C 14/12

Gesetze: Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 47 EUGrdRCh, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 34 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 839 BGB, § 284 Abs 1 StGB, § 1 GlüStVtr BY, § 4 Abs 1 GlüStVtr BY, § 5 GlüStVtr BY, § 9 Abs 1 S 3 GlüStVtr BY, § 10 Abs 1 GlüStVtr BY, § 10 Abs 2 GlüStVtr BY, § 10 Abs 5 GlüStVtr BY, § 19 GlüStVtr BY, § 21 GlüStVtr BY, Art 2 Abs 1 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 2 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 3 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 4 GlüStVtrAG BY

Zu den Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Leitsatz

1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten glücksspielrechtlichen Untersagung wegen Ermessensfehlern ist nicht mit einem Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen zu begründen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Untersagung auch bei fehlerfreier Ermessensausübung ergangen wäre.

2. Weder aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch aus der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 GRC (juris: EUGrdRCh) folgt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in (benannte) Grundrechte oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten. Ein solches Interesse kann nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAE-43151

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