Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium
der "Selektivität" - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. i
Leitsatz
1. Ein Steuersystem wie das im
Ausgangsverfahren in Rede stehende kann das Kriterium der Selektivität als
Bestandteil des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AEUV
erfüllen, wenn sich erweisen sollte, dass das Bezugssystem, d. h. das "normale"
System, in dem Verbot des Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel im Sinne
von
§ 122 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vom 30.
Dezember 1992 über die Einkommensteuer (Tuloverolaki) besteht, dem gegenüber
die Genehmigungsregelung nach Abs. 3 dieser Vorschrift eine Ausnahme darstellen
würde. Eine solche Regelung kann durch die Natur oder den inneren Aufbau des
Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt sein, wobei diese
Rechtfertigung es ausschließt, dass die zuständige nationale Behörde in Bezug
auf die Genehmigung einer Abweichung vom Verbot des Verlustabzugs über ein
Ermessen verfügt, das sie dazu ermächtigt, ihre Genehmigungsentscheidungen auf
Kriterien zu stützen, die diesem Steuersystem fremd sind. Der Gerichtshof
verfügt jedoch nicht über hinreichende Informationen, um über diese
Einordnungen abschließend zu befinden.
2.
Art. 108 Abs. 3 AEUV
verbietet es nicht, dass ein Steuersystem wie das in
§ 122 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 1535/1992
vorgesehene, falls es als "staatliche Beihilfe" zu qualifizieren sein sollte,
aufgrund seiner Eigenschaft als "bestehende Beihilfe" in dem Mitgliedstaat, der
dieses Steuersystem eingeführt hat, weitergilt, unbeschadet der in
Art. 108 Abs. 3 AEUV
vorgesehenen Befugnis der Kommission.