Einlage eines kapitalersetzenden Darlehens; Aufgabeverlust nicht
gewerbesteuerbar
Leitsatz
1. Die Zurückverweisung der Rechtssache nach § 116 Abs. 6 FGO kann
dann auf das gesamte Urteil erstreckt werden, wenn im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Verfahrensmangel - auch wenn dieser sich
auf ein einziges Streitjahr beschränkt - noch weitere Zulassungsgründe geltend
gemacht werden und diese im Revisionsverfahren voraussichtlich ebenfalls zur
Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und zur Zurückverweisung führen
würden. 2. Höchstrichterlich noch nicht entschieden sind die
Rechtsfragen, ob auf ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen die zu § 6
Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze anzuwenden sind und
ob im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 EStG die
Vorschrift des § 17 ESG entsprechend heranzuziehen ist. 3. Wird
im Jahr der Aufgabe eines Gewerbebetriebs sowohl ein laufender Gewinn als auch
ein nichtgewerbesteuerbarer Aufgabeverlust erzielt, darf dieser
gewerbesteuerrechtlich nicht mit dem laufenden Gewinn saldiert
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1578 Nr. 10 GAAAE-43241