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BFH Beschluss v. - X B 244/12

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 7, FGO § 109, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Einlage eines kapitalersetzenden Darlehens; Aufgabeverlust nicht gewerbesteuerbar

Leitsatz

1. Die Zurückverweisung der Rechtssache nach § 116 Abs. 6 FGO kann dann auf das gesamte Urteil erstreckt werden, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Verfahrensmangel - auch wenn dieser sich auf ein einziges Streitjahr beschränkt - noch weitere Zulassungsgründe geltend gemacht werden und diese im Revisionsverfahren voraussichtlich ebenfalls zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und zur Zurückverweisung führen würden.
2. Höchstrichterlich noch nicht entschieden sind die Rechtsfragen, ob auf ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze anzuwenden sind und ob im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 EStG die Vorschrift des § 17 ESG entsprechend heranzuziehen ist.
3. Wird im Jahr der Aufgabe eines Gewerbebetriebs sowohl ein laufender Gewinn als auch ein nichtgewerbesteuerbarer Aufgabeverlust erzielt, darf dieser gewerbesteuerrechtlich nicht mit dem laufenden Gewinn saldiert werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1578 Nr. 10
GAAAE-43241

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