Vorliegen einer Betriebsverpachtung i.S. des
§ 8 Nr. 7 Satz 2
GewStG; Ansatz einer vGA im Zuge einer
Darlehensvereinbarung
Leitsatz
1. Wird eine im Eigentum eines Dritten stehende wesentliche
Betriebsgrundlage (hier: Betriebsgrundstück) ohne eine ausdrückliche
vertragliche Abrede und ohne ein (neben den Pachtzins tretendes) zusätzliches
Entgelt faktisch genutzt, begründet eine solche Duldung der Nutzung kein
entgeltliches Rechtsgeschäft, das vom Tatbestand des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG
2002 a.F. ersichtlich vorausgesetzt wird. 2. Der Ansatz einer
verdeckten Gewinnausschüttung im Zuge einer Darlehensvereinbarung setzt voraus,
dass die Einkommens- und Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist. Die Feststellung zur Interessenlage im Augenblick der
Darlehensausreichung ist nicht dazu geeignet, eine Veranlassung der Einkommens-
und Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis zu begründen, wenn es
sich um eine wirtschaftlich vollwertige Darlehensforderung handelt, die später
aus in der Sphäre des Schuldners liegenden Gründen uneinbringlich
wird. 3. Die Veranlassungsfrage entscheidet sich nicht nach der
Verwendung der Mittel bzw. dem Zweck der Darlehensaufnahme, sondern nach den
geschäftlichen Bedingungen der Darlehensvergabe (Verzinsung, Sicherheiten,
Rückzahlungsrisiko) nach Maßgabe eines sog.
Fremdvergleichs.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1628 Nr. 10 GmbHR 2013 S. 1114 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2013 S. 830 QAAAE-43242