Keine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung des
Alleingesellschafters einer AG mit einem persönlich haftenden Gesellschafter;
Vertrauen in den Insolvenzplan führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines
Haftungsbescheids
Leitsatz
1. Ein im Insolvenzplan vereinbarter Erlass der Forderung des
Finanzamts wirkt nur zwischen den Planbeteiligten. Die mit dem Insolvenzplan
bewirkte (teilweise) Befreiung der Schuldnerin von ihrer Steuerschuld führt
nicht zu einem Erlöschen der Steuerforderung i.S. des § 47 AO. Sie berührt
nicht den Bestand der Forderung als solchen, sondern nur deren
Durchsetzbarkeit. Sie ist kein "Erlass" und steht deshalb der Inanspruchnahme
eines Haftungsschuldners nicht nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO
entgegen. 2. Aus dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung kann
ein Haftungsschuldner nicht ableiten, dass das Finanzamt von seiner
Haftungsinanspruchnahme absehen müsse, wenn es mit der Zustimmung zum
Insolvenzplan dem mit dieser insolvenzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit
verfolgten Ziel der Unternehmenssanierung Rechnung trägt. Einen eine Auflösung
gebietenden Wertungswiderspruch zwischen dem die Insolvenzordnung prägenden
Schuldnerschutz und den Haftungsvorschriften der AO gibt es
nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2013 S. 756 Nr. 20 BFH/NV 2013 S. 1543 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2013 S. 834 IAAAE-43249